Bootsanmeldung (Kleinfahrzeuge)
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen ist ein amtliches Kennzeichen vorgeschrieben (siehe Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen).
Amtliche bzw. amtlich anerkannte Kennzeichen sind nach der KlFzKV-BinSch für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge vorgeschrieben, ausgenommen:
- Kleinstfahrzeuge (nur mit Muskelkraft betriebene Boote, Beiboote)
- Segelboote mit einer Länge bis zu 5,50 m
- Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW Antriebsleistung
- Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z.B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren)
Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit "dienstlicher Kennzeichnung"
Fahrzeuge, die der Verordnung nicht unterliegen, können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit einem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.
So beantragen Sie ein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge
Die An-, Ab- oder Ummeldung von Kleinfahrzeugen kann persönlich oder per Post erfolgen. Die Antragstellung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.
Sie füllen das Antragsformular aus und erhalten gegen Gebühr entsprechend der Kostenordnung den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen. Die Anträge auf Registrierung können bei allen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gestellt werden; der regionale Bezug ist nicht gegeben. Anträge können auch beim ADAC, dem Deutschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Segler-Verband gestellt werden, wobei diese zeitlich befristet sind. Über das zugeteilte Kennzeichen wird ein Ausweis ausgestellt, der an Bord mitzuführen ist.
Auch bei Kleinfahrzeugen mit Elektroantrieb ist die Motorleistung in kW anzugeben. Die Schubkraftangabe (z. B. lbs, kp, N) ist nicht aussagekräftig für die Leistung.
Für die An- oder Ummeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag (siehe unten)
- Kopie des Eigentumsnachweises (z. B. Kaufvertrag) für das Boot und den Motor
- Kopie Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises/Reisepasses
- für den Standort Koblenz: die entsprechende Gebühr in bar oder als einmalige Basislastschrift im Original
- für den Standort Trier: bitte vorab den zuständigen Sachbearbeiter unter Tel. 0651/3609-383 kontaktieren (Kartenzahlung, Bargeld oder Überweisung möglich)“
- für den Standort Saarbrücken: die entsprechende Gebühr in bar
Die Ummeldung eines Bootes mit einem gültigen WSA-Kennzeichen auf einen neuen Eigentümer ist nur möglich, wenn der Vorbesitzer den Original-Ausweis des Bootes zur Abmeldung an das ausstellende WSA zurückgesandt hat. Eine Ummeldung unter Beibehaltung des im Original-Ausweis angegebenen Kennzeichens kann nur bei dem WSA erfolgen, das den Ausweis ausgestellt hat.
Abmeldung des Bootes
(Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch, hier II Verfahren § 9 Änderungen)
- Bei Verkauf oder Verlust Ihres Bootes sind Sie verpflichtet, die Abmeldung der auf Ihren Namen bestehenden Registrierung zu veranlassen. Hierzu übersenden Sie den Kennzeichenausweis im Original mit einem kurzen, formlosen Vermerk über die Absicht der Abmeldung an das für Sie zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
- Solange der Kennzeichenausweis im Original nicht vorgelegt wird, bleibt die Registrierung auf Ihren Namen bestehen.
- Verlassen Sie sich beim Verkauf Ihres Bootes nicht darauf, dass der Käufer dies für Sie erledigt.
- Die Abmeldung Ihres Kleinfahrzeuges ist gebührenfrei. Vermerken Sie bei der Abmeldung bitte, ob Sie eine, ebenfalls gebührenfreie Abmeldebescheinigung wünschen, in diesem Fall fügen Sie einen ausreichend frankierten Rückumschlag bei.
Neue Gebührensätze, gültig ab 01.10.2021:
Neuanmeldung(Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens) | 29,70 € |
Eigentumswechsel(Änderung der Eigentumsverhältnisse) | 14,85 € |
Änderung(alle übrigen Änderungen wie neuer Motor, neue Anschrift usw.) | 14,85 € |
Ersatzausfertigung(Ausweisverlust) | 14,85 € |
Wechselkennzeichen**nur für Bootsfirmen | 29,70 € |
Bei fehlenden Angaben bzw. Unterlagen wird der Antrag nicht berücksichtigt!
Ausweisverlust:
Ist Ihnen der Ausweis verloren gegangen oder zerstört worden, füllen Sie bitte die eidesstattliche Versicherung aus und senden uns diese zusammen mit Ihrem Anliegen (Ersatzausweis oder Abmeldung) zu.
Auf der Mosel wird für das Führen von Wassersportfahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 11,03 kW (15 PS) ein Befähigungszeugnis benötigt. Für Sportfahrzeuge bis 20 m Länge ist der Sportbootführerschein-Binnen, für Sportfahrzeuge bis 25 m Länge das Sportschifferzeugnis (Klasse E) erforderlich.
Weitere Informationen zu den "amtlichen Scheinen" zum Führen von Wassersportfahrzeugen, auch auf Seeschifffahrtsstraßen, erhalten Sie unter ELWIS.